FAQs

Ja. Auch bereits mit der vorläufigen Bescheinigung ("Fiktionsbescheinigung") über die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten Sie durch die zuständige Ausländerbehörde auch die Erlaubnis zum Arbeiten. Ihre Fiktionsbescheinigung und dann später Ihre Aufenthaltserlaubnis muss mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" versehen sein, damit Sie einer Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit nachgehen können.   

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